CURIA MERCATORUM
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Bestimmungen

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INHALTSVERZEICHNIS


EINLEITUNG

STANDARDKLAUSELN

I. Teil ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1. Anwendungsbereich der Bestimmungen
Artikel 2. Verfahrensverwaltung
Artikel 3. Vermittler und Schiedsrichter
Artikel 4. Berater und Verteidiger
Artikel 5. Mitteilungen
Artikel 6. Geheimhaltung
Artikel 7. Verfahrenskosten
Artikel 8. Außergerichtliche Beilegung der Streitigkeit
Artikel 9. Lücken und Auslegung der Bestimmungen
Artikel 10. Inkrafttreten und Dauer der Bestimmungen

II. Teil DAS VERFAHREN
Artikel 11. Verfahrenseinleitung. Die Antragsstellung
Artikel 12. Die Antwort
Artikel 13. Die Replik
Artikel 14. Festlegung der Verfahrensart und des Verhandlungsortes
Artikel 15. Sicherungs- und Eilma§nahmen

III. Teil (i) VERMITTLUNG
Artikel 16. Vermittlungsvereinbarung
Artikel 17. Vermittlungsverfahren
Artikel 18. Beendigung der Vermittlungsphase
Artikel 19. Beendigung auf Grund erzielter Einigung
Artikel 20. Beendigung auf Grund nicht erzielter Einigung
Artikel 21. Vertraulicher Charakter der Vermittlungsphase. Präklusionen
Artikel 22. Haftung des Vermittlers

IV. Teil (ii) SCHIEDSGERICHT
Artikel 23. Beschleunigtes und ordentliches Schiedsgerichtsverfahren
Artikel 24. Präzisierungsschreiben
Artikel 25. Weitere Präzisierungen, Anträge, Folgerungen und Beibringungen
Artikel 26. Kosten der Schiedsgerichtphase (erste Festlegung)
Artikel 27. Ernennung des Schiedsgerichts und Weiterleitung des AktenstŸcks
Artikel 28. Sitz des Schiedsgerichts
Artikel 29. Verlauf des beschleunigten Schiedsgerichtsverfahrens
Artikel 30. Verlauf des ordentlichen Schiedsgerichtsverfahrens
a) Auftragsakte
b) Ermittlungsverfahren
Artikel 31. Fristen und Vorschriften für die Entscheidung
Artikel 32. Schiedsspruchentwurf und definitive Festlegung der Kosten
Artikel 33. Abfassung des Schiedsspruchs
Artikel 34. Zustellung des Schiedsspruchs
Artikel 35. Anfechtung des Schiedsspruchs
VERHALTENSREGELN FÜR DIE VERMITTLER

TARIF



EINLEITUNG

verfasst vom Gerichtshof zur Beilegung der Streitigkeiten der Curia Mercatorum.

1.
Curia Mercatorum ist ein unabhängiges Zentrum, das 1995 gegründet wurde unter Federführung der Handelskammer Treviso als Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht für die Beilegung von Streitigkeiten über den Rückgriff auf ADR-Techniken (Alternative Dispute Resolution), wie insbesondere das Schiedsgericht und die Vermittlung.
Innerhalb der Curia Mercatorum ist der Gerichtshof, der sich aus 5 Rechts- und Handelsexperten zusammensetzt, für die Beilegung von Streitigkeiten tätig.
Wesentliches Ziel des Gerichtshofes ist die Verwaltung des Verfahrens, das durch diese Bestimmungen geregelt wird. Der Gerichtshof als solcher übt keine direkten Vermittlungs- bzw. Schiedsgerichtstätigkeiten aus, auch wenn seine Mitglieder auf Ersuchen einer Partei zu Vermittlern oder Schiedsrichtern ernannt werden können.


2.
Falls die beiden Parteien bei der Curia Vermittlungsdienste beantragen, wird Ihnen die Unterstützung durch eine oder mehrere neutrale Personen angeboten, die ihnen bei der Erreichung einer Einigung zur Beilegung der Streitigkeit beistehen.
Was das Schiedsgerichtsverfahren anbelangt, so ist zu beachten, dass das Verfahren je nach dem, ob der Streitwert 1 niedriger oder höher als ein bestimmter Betrag liegt, auf unterschiedliche Weise abläuft:
- “beschleunigtes” Verfahren, überwiegend mündlich, gekennzeichnet durch kurze Zeiten, einen einzigen Schiedsrichter, Entscheidungen entsprechend Billigkeit;
- “ordentliches” Verfahren, hauptsächlich durch traditionellere Vorschriften geregelt (dem Recht entsprechende Entscheidungen, längere Zeiten, das Schiedsgericht kann aus mehreren Personen bestehen, ....). Die Vermittlungs- und Schiedsgerichtsphasen sind grundsätzlich voneinander unabhängige Verfahren, aber die Standardklausel die auf das Curia Mercatorum-System verweist, aktiviert beide. Sind die Voraussetzungen für einen Vermittlungsversuch nicht gegeben, können die Parteien im Übrigen direkt das Schiedsverfahren einleiten; dagegen schließt der positive Ausgang der Vermittlung das Verfahren ab, ohne auf das Schiedsgerichtsverfahren zurückgreifen zu müssen. Die Durchführung der Vermittlungsphase ist jedoch auch ohne Klausel möglich und somit auch dann, wenn das Verfahren schon Richtern oder Schiedsrichtern vorliegt.

3.
Die Vermittlung der Curia Mercatorum gehört zur “unabhängigen” Art, welche auf der Neutralität des Vermittlers, auf der Bereitschaft und Zustimmung der Parteien und auf der strengsten Vertraulichkeit des ganzen Verfahrens aufgebaut ist.
Es soll noch unterstrichen werden, wie der Vermittler grundsätzlich den Parteien nur zur Beihilfe steht, um eine zufrieden stellende Lösung der Streitigkeit auszuhandeln. Er kann keine Zwangsmittel anwenden und verfügt nicht über Entscheidungsgewalt und die Parteien können jederzeit die Verhandlungen verlassen. Natürlich sind die Parteien gezwungen, falls die Vermittlung positiv ausgeht, die aufgenommenen Verpflichtungen einzuhalten.
Bei der Durchführung der Vermittlungsphase lassen die Bestimmungen dem Vermittler große Freiheit, der von der Einhaltungspflicht besonderer Prozessvorschriften befreit ist und sich nur daran halten muss, in gutem Glauben zu handeln und den Prozess der Einigungsbildung zwischen den streitenden Parteien zur Beilegung der Streitigkeit zu unterstützen und zu leiten.
Die von Curia Mercatorum vorgeschlagenen Vermittler sind alle nach hohen qualitativen Standards ausgebildet, haben an spezifischen Kursen über Vermittlungstechniken und kreative Lösung der Streitigkeiten teilgenommen und sind an die Einhaltung des hier beigefügten Verhaltenskodex gebunden. Obwohl jeder Vermittler unvermeidbarerweise einen eigenen Vorgehensstil hat, empfiehlt Curia eher ein “begünstigendes” als ein “bewertendes”Vermittlungsmodell.


4.
Die Verfahren der Curia Mercatorum (Vermittlung- und Schiedsgerichtsverfahren) können auch zwischen Parteien eingesetzt werden, die ihren Sitz nicht in demselben Staat haben. Curia garantiert das Gleichgewicht zwischen den Parteien (z.B. die Tatsache, dass das Verfahren in einem Drittstaat erfolgen kann, von Vermittlern oder Schiedsrichtern einer den Parteien fremden Staatsangehörigkeit geleitet wird und in der Sprache stattfindet, die die Handelsbeziehungen zwischen den Parteien gekennzeichnet hat).

5.
Die Verfahren der Curia Mercatorum berücksichtigen ferner im höchsten Grade die Freiheit der Parteien bei der Ernennung des Vermittlers bzw. der Schiedsrichter, bei der Wahl der Sprache des Verfahrens und des Verhandlungsortes. Dem Gerichtshof obliegt die Endentscheidung dieser Umstände, es ist jedoch die Politik des Gerichtshofes, die diesbezüglichen Angaben der Parteien zu bestätigen, wenn nicht fundierte Gründe vorliegen, um abweichend zu beschließen.

6.
Der Verhandlungsort kann sowohl in Italien als auch im Ausland festgelegt werden. Bei der Festlegung des Ortes muss berücksichtigt werden, dass außer den vorliegenden Bestimmungen auch Prozessvorschriften des Landes zur Anwendung gelangen können, in dem der Ort bestimmt wurde. Die Festlegung eines bestimmten Verhandlungsortes schließt nicht aus, dass einzelne Verfahrenstätigkeiten auch anderswo, auch im Ausland, stattfinden können.
Mit diesen Bestimmungen wurde in jedem Fall versucht, das Verfahren so entnationalisiert und selbständig wie möglich auszugestalten.

7.
Das Verfahren kann auch für Streitigkeiten zwischen mehreren Parteien angewandt werden, dies natürlich unter Voraussetzung des gegenseitigen Einverständnisses.

8.
Die Kosten des Verfahrens sind so gering wie möglich gehalten, vor allem dann, wenn die Parteien den Streit gütlich beilegen oder wenn das Schiedsgericht beschleunigter Natur ist.
Zu diesen Kosten kommen diejenigen, die dadurch anfallen, dass das Verfahren gänzlich oder zum Teil an Orten stattfindet, die nicht Teil des Operationsnetzes von Curia Mercatorum sind (örtliche Organisationskosten, Reisespesen für Vermittler bzw. Schiedsrichter, ....).

9.
Wesentliche Voraussetzung der Lösung der Streitigkeiten auf der Grundlage dieser Bestimmungen ist, dass die streitenden Parteien sich ihnen unterwerfen.
Hierzu ist (i) eine ausdrückliche Vereinbarung nach einem entstandenen Rechtsstreit erforderlich oder (ii) eine (empfehlenswertere) vorhergehende Vereinbarung im Vertrag, dessen Erfüllung oder Auslegung das Auftreten der Streitigkeit verursacht.
Im zweiten Fall ist die Anwendung folgender Standardklauseln angezeigt, die nach Belieben der Parteien durch die Angabe des Verhandlungsortes, der Sprache, in der es abgehalten werden soll, der Schiedsgerichtsart („beschleunigt” bzw. „ordentlich”) und ob das Schiedsgerichtsverfahren nach Recht oder Billigkeit entschieden werden soll, integriert werden können.
(Es ist darauf zu achten, dass in einigen Ländern die Klausel für die Beilegung von Streitigkeiten für ihre Gültigkeit bestimmten Anforderungen unterliegt, wie zum Beispiel einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.)




STANDARDKLAUSEL

Alle Streitigkeiten, die sich aus dem gegenwärtigen Vertrag ergeben oder im Zusammenhang damit stehen, werden nach der Vermittlungs - und Schiedsgerichtsordnung der Curia Mercatorum beigelegt.
Fakultativ] Sitz des Verfahrens ist ........................... und es wird in ......................... Sprache abgehandelt.




10.
Die Darlegungen in dieser Einführung haben rein veranschaulichenden Charakter. Das Verfahren erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen.

11.
Die vorliegende Fassung der Bestimmungen ist seit dem 1. Januar 2003 in Kraft.
Diese letzte Aktualisierung erwies sich als angebracht zum Zwecke der Angleichung an die vom nationalen System der Handelskammern geteilten Grundsätze.


Rechtsanwalt Giuseppe Nino Maestrello
Vorsitzender des Gerichtshofes für die Beilegung von Streitigkeiten - Curia Mercatorum

Treviso, 1. Januar 2004




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