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| VERHALTENSREGELN FÜR DIE VERMITTLER |
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<< Teil IV |
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VERHALTENSREGELN
FÜR DIE VERMITTLER
I. Der Vermittler muss angemessen ausgebildet sein und sich ständig auf dem Gebiet der
Konfliktbeilegungstechniken weiterbilden. Der Schlichter muss eine Ernennung dann ablehnen, wenn er
sich nicht für qualifiziert hält.
II. Der Vermittler muss jeden Umstand mitteilen1, der seine Unabhängigkeit2 und Unparteilichkeit3 in
Frage stellen könnte oder der das Gefühl der Parteilichkeit oder der fehlenden Neutralität4 aufkommen lassen
könnte. Der Schlichter muss gegenüber den Parteien stets völlig unparteiisch handeln und einen
unparteiischen Eindruck machen und gegenüber der Streitigkeit neutral bleiben. Der Schlichter hat die
Pflicht, die Ernennung abzulehnen und die Ausübung seiner Funktionen zu unterbrechen, wenn er eine
unparteiische und/oder neutrale Haltung nicht aufrecht erhalten kann.
III. Der Vermittler muss sich vor dem Beginn der Schlichtungszusammenkunft vergewissern, dass die
Parteien Folgendes verstanden haben und ausdrücklich annehmen:
- den Zweck und die Natur des Schlichtungsverfahrens;
- die Rolle des Schlichters und der Parteien;
- die Verpflichtungen zur vertraulichen Behandlung zu Lasten des Schlichters und der Parteien.
IV. Der Vermittler muss die eigene Rolle unabhängig vom Betrag und von der Art der Streitigkeit mit der
nötigen Sorgfalt ausüben.
V. Der Vermittler darf keinen Druck auf die Parteien ausüben.
VI. Der Vermittler muss jede Information vertraulich behandeln, die aus der Schlichtung hervorgeht oder
die mit dieser zusammenhängt, einschließlich des Umstands, dass die Schlichtung stattfinden wird oder
stattgefunden hat, es sein denn, das Gesetz oder die öffentliche Ordnung sehen ein anderes Vorgehen vor.
Jede dem Schlichter von einer der Parteien anvertraute Information darf ohne die Zustimmung der Partei
und stets vorbehaltlich dem Fall, dass sie gesetzwidrige Umstände betrifft, den anderen Parteien nicht
bekannt gegeben werden.
1 Der Schlichter muss die Parteien über jeden Umstand informieren, der die eigene Unabhängigkeit, Unparteilichkeit
und Neutralität betrifft, auch wenn dieser faktisch die Korrektheit gegenüber den Parteien nicht beeinflussen könnte.
Das Vorliegen besagter Umstände zieht nicht automatisch die Ungeeignetheit für die Ausübung der Rolle des
Vermittlers nach sich.
2 Unabhängigkeit bedeutet das Fehlen jeglicher objektiver Verbindungen (persönliche Beziehungen oder
Arbeitsverhältnisse) zwischen dem Vermittler und den Parteien.
3 Unparteilichkeit zeigt eine subjektive Eignung des Vermittlers an, der nicht eine Partei zum Nachteil der anderen
bevorzugen darf.
4 Neutralität bezieht sich auf die Position des Vermittlers, der kein direktes Interesse am Ausgang des
Vermittlungsverfahrens haben darf.
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Teil IV |
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