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VERHALTENSREGELN FÜR DIE VERMITTLER

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VERHALTENSREGELN FÜR DIE VERMITTLER


I. Der Vermittler muss angemessen ausgebildet sein und sich ständig auf dem Gebiet der Konfliktbeilegungstechniken weiterbilden. Der Schlichter muss eine Ernennung dann ablehnen, wenn er sich nicht für qualifiziert hält.

II. Der Vermittler muss jeden Umstand mitteilen1, der seine Unabhängigkeit2 und Unparteilichkeit3 in Frage stellen könnte oder der das Gefühl der Parteilichkeit oder der fehlenden Neutralität4 aufkommen lassen könnte. Der Schlichter muss gegenüber den Parteien stets völlig unparteiisch handeln und einen unparteiischen Eindruck machen und gegenüber der Streitigkeit neutral bleiben. Der Schlichter hat die Pflicht, die Ernennung abzulehnen und die Ausübung seiner Funktionen zu unterbrechen, wenn er eine unparteiische und/oder neutrale Haltung nicht aufrecht erhalten kann.

III. Der Vermittler muss sich vor dem Beginn der Schlichtungszusammenkunft vergewissern, dass die Parteien Folgendes verstanden haben und ausdrücklich annehmen:
- den Zweck und die Natur des Schlichtungsverfahrens;
- die Rolle des Schlichters und der Parteien;
- die Verpflichtungen zur vertraulichen Behandlung zu Lasten des Schlichters und der Parteien.

IV. Der Vermittler muss die eigene Rolle unabhängig vom Betrag und von der Art der Streitigkeit mit der nötigen Sorgfalt ausüben.

V. Der Vermittler darf keinen Druck auf die Parteien ausüben.

VI. Der Vermittler muss jede Information vertraulich behandeln, die aus der Schlichtung hervorgeht oder die mit dieser zusammenhängt, einschließlich des Umstands, dass die Schlichtung stattfinden wird oder stattgefunden hat, es sein denn, das Gesetz oder die öffentliche Ordnung sehen ein anderes Vorgehen vor. Jede dem Schlichter von einer der Parteien anvertraute Information darf ohne die Zustimmung der Partei und stets vorbehaltlich dem Fall, dass sie gesetzwidrige Umstände betrifft, den anderen Parteien nicht bekannt gegeben werden.

1 Der Schlichter muss die Parteien über jeden Umstand informieren, der die eigene Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Neutralität betrifft, auch wenn dieser faktisch die Korrektheit gegenüber den Parteien nicht beeinflussen könnte. Das Vorliegen besagter Umstände zieht nicht automatisch die Ungeeignetheit für die Ausübung der Rolle des Vermittlers nach sich.
2 Unabhängigkeit bedeutet das Fehlen jeglicher objektiver Verbindungen (persönliche Beziehungen oder Arbeitsverhältnisse) zwischen dem Vermittler und den Parteien.
3 Unparteilichkeit zeigt eine subjektive Eignung des Vermittlers an, der nicht eine Partei zum Nachteil der anderen bevorzugen darf.
4 Neutralität bezieht sich auf die Position des Vermittlers, der kein direktes Interesse am Ausgang des Vermittlungsverfahrens haben darf.
 
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