CURIA MERCATORUM
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Bestimmungen

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---------------------------------------- Teil II >>
 

I. TEIL

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN




Artikel 1
ANWENDUNGSBEREICH DER BESTIMMUNGEN

1.1
Diese Bestimmungen (im Folgenden „Die Bestimmungen”) regeln das Verfahren (im Folgenden das „Verfahren”) zur Beilegung von Streitigkeiten, die der Curia Mercatorum unterbreitet werden..

1.2
Liegen keine spezifischen Vereinbarungen vor, die die Anwendung des gesamten Verfahrens fordern, können die Parteien lediglich Vermittlungsdienste nach Teil 3 (“Vermittlung”), aber auch die Beilegung der Streitigkeit durch das Schiedsgericht gemäß dem IV. Teil (“Schiedsgericht”) beantragen. In Ermangelung einer gegenteiligen Angabe wird unterstellt, dass die Parteien sowohl die Vermittlung als auch das Schiedsgerichtsverfahren beantragen wollen.

1.3
Das Verfahren ist sowohl auf nationale Streitigkeiten als auch auf Streitigkeiten internationaler Art anwendbar.

1.4
Insbesondere das Schlichtungsverfahren bietet die Möglichkeit, Streitigkeiten wirtschaftlicher Art und im Besonderen Streitigkeiten beizulegen, die zwischen Firmen und zwischen Firmen und Verbrauchern entstehen können.


Artikel 2
VERFAHRENSVERWALTUNG

2.1
Das Verfahren wird entsprechend dieser Bestimmungen durch den Gerichtshof für die Beilegung von Streitigkeiten (im Folgenden, der “Gerichtshof”) verwaltet, der innerhalb der Curia Mercatorum im Sinne von Art. 10 der Satzung gegründet ist..

2.2
Der Gerichtshof als solcher greift nicht im Verfahren als Vermittler oder Schiedsrichter ein..

2.3
Der Gerichtshof ist in keiner Weise für die Arbeit der Schiedsrichter oder Vermittler verantwortlich..

2.4
Der Gerichtshof wird von einem Sekretariat unterstützt, das die in den nachfolgenden Artikeln der Bestimmungen aufgeführten Aufgaben hat.

2.5
Die im Sekretariat tätigen Personen sind unparteiisch, greifen nicht in die Streitigkeit ein und üben keine rechtsberatenden und vermittelnden Tätigkeiten aus.
Auf Anfrage der Parteien bescheinigt das Sekretariat die erfolgte Hinterlegung der verschiedenen Unterlagen.


Artikel 3
VERMITTLER UND SCHIEDSRICHTER

3.1
Die Vermittler (oder Schlichter) und die Schiedsrichter greifen in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen in das Verfahren ein.

3.2
Der Vermittler wird vom Sekretariat des Gerichtshofs aus einer besonderen Namensliste oder gemeinsam von den Parteien ausgewählt; nur in Ausnahmefällen kann ein nicht auf der Liste stehender Vermittler ausgewählt werden. Für Streitigkeiten von besonderer Komplexität kann das Sekretariat mit dem Vermittler und den Parteien die Ernennung eines Helfers ohne Kostenbelastung vereinbaren. Die Parteien können beim Sekretariat bei berechtigten Gründen den Austausch des ernannten Vermittlers beantragen.

3.3
Die Schiedsrichter (oder Mitglieder des Schiedsgerichts) werden unter Berücksichtigung der eventuellen Hinweise der Parteien vom Gerichtshof ernannt. Im Fall von mehreren Mitgliedern im Schiedsgericht:
i) kann jede Partei dem Gerichtshof nur einen Namen als bestellten Schiedsrichter angeben. Unter Vorbehalt schwerwiegender Gründe folgt der Gerichtshof diesen Angaben;
ii) können die Parteien oder die Schiedsrichter übereinstimmend den Namen desjenigen angeben, der das Amt des Vorsitzenden übernehmen sollte. Unter Vorbehalt schwerwiegender Gründe folgt der Gerichtshof diesen Angaben und es bleibt dabei, dass in Ermangelung von Angaben auf jeden Fall der Gerichtshof dafür Sorge tragen wird.

Ausschließlich dem Gerichtshof steht die Wahl und Ernennung der Schiedsrichter zu:
a) wenn mehr als zwei Parteien in die Streitigkeit verwickelt sind, bei Fehlen einer anders lautenden Vereinbarung zwischen diesen Parteien;
b) in Fällen, in denen das anwendbare Recht vorsieht, dass die Ernennung einem außenstehenden Dritten zu übertragen ist und dies auch, wenn die von den Parteien schon genehmigte Schiedsgerichtsklausel eine andere Vereinbarung vorsieht.

3.4
Hinsichtlich der Nationalität der Vermittler oder Schiedsrichter besteht keinerlei Präklusion.

3.5
Vermittler und Schiedsrichter müssen von den Parteien unabhängig sowie neutral und unvoreingenommen sein und bleiben. Sie handeln in keiner Weise im Namen oder im Auftrag von Curia Mercatorum oder des Gerichtshofes. Gleichzeitig mit der Annahme des Vermittler- oder Schiedsrichterauftrages muss der Betreffende dem Gerichtshof schriftlich jeden Umstand erklären, der seine Unabhängigkeit, Neutralität oder Unvoreingenommenheit in Zweifel stellen könnte. Er hat dem Gerichtshof jeden nachträglich eingetretenen Umstand mitzuteilen, der dieselbe Wirkung haben kann oder ihn daran hindert, seine Funktionen in angemessener Weise zu erfüllen.
Der Vermittler verpflichtet sich, die von Curia Mercatorum genehmigten Verhaltensvorschriften einzuhalten.

3.6
Bei Streitfällen zwischen Parteien, die ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben, müssen Vermittler und Schiedsrichter die von den Parteien in ihren Beziehungen vorwiegend verwendete Sprache kennen.

3.7
Ein Schiedsrichter kann durch unanfechtbare Entscheidung des Gerichtshofes infolge einer Ablehnung durch eine der Parteien wegen fehlender Unabhängigkeit oder Unvoreingenommenheit oder aus anderen schwerwiegenden, spezifizierten und durch Beweise unterlegten Gründen ersetzt werden. Die Ablehnung muss innerhalb von 10 Tagen nach Ernennung oder nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes mit schriftlicher Mitteilung an den Gerichtshof erfolgen.

3.8
Nach Annahme des Mandats können Vermittler und Schiedsrichter nur aus schwerwiegenden Gründen darauf verzichten. Eventuelle Verzichtserklärungen müssen in jedem Fall dem Sekretariat oder dem Gerichtshof unterbreitet werden, die unanfechtbar über ihre Annahme entscheiden.

3.9
Der Ersatz von Vermittlern oder Schiedsrichtern, die aus irgendwelchen Gründen im Verlauf des Verfahrens ausfallen, muss innerhalb kürzester Zeit vom Sekretariat oder Gerichtshof unter den gleichen Bedingungen durchgeführt werden, welche für die Ernennung der ersetzten Person vorgesehen waren.


Artikel 4
BERATER UND VERTEIDIGER

4.1
Die Parteien können persönlich oder über einen mit den nötigen Befugnissen ausgestatteten eigenen Vertreter am Verfahren teilnehmen. Die Parteien können sich von Vertrauenspersonen, Rechtsanwälten, Vertretern der Berufsverbände unterstützen lassen. In jedem Falle müssen vorhergehend dem Sekretariat die Namen der am Verfahren beteiligten Personen mitgeteilt werden.


Artikel 5
MITTEILUNGEN

5.1
Unter Vorbehalt der Bestimmungen im Art. 15 oder anderer Festlegungen von Seiten mit dem Verfahren betrauter Vermittler oder Schiedsrichter, müssen alle Verteidigungsschreiben oder sonstige Memoranden und die von den Parteien oder von den am Verfahren beteiligten Dritten beigebrachten Unterlagen dem Gerichtshof in ausreichend vielen Kopien für den Gerichtshof, die beauftragten Vermittler bzw. Schiedsrichter und für jede Gegenpartei übermittelt werden.

5.2
Die Mitteilungen an die Parteien erfolgen an ihren letzten Wohnsitz, von dem sie dem Gerichtshof Kenntnis gegeben haben.

5.3
Dort, wo die Bestimmungen eine schriftliche Mitteilung innerhalb einer bestimmten Frist vorsehen, versteht sich die Mitteilung mit der Übersendung an alle Empfänger innerhalb dieses Datums als pünktlich erfolgt. Vermittler und Schiedsrichter sind befugt, eine nach dem festgelegten Zeitpunkt erfolgte Mitteilung aus gerechtfertigten Gründen als rechtzeitig anzusehen.
Auf Antrag einer oder mehrerer Parteien und bei Vorliegen gerechtfertigter Gründe kann der Gerichtshof die von den Bestimmungen vorgesehenen Fristen für die Präsentation der Mitteilungen über einen Zeitraum von nicht mehr als 5 (fünf) Tagen verlängern.

5.4
Offizielle Mitteilungen werden in der Regel per Einschreiben mit Rückschein übermittelt; nach dem Eingang beginnen die verschiedenen von den Bestimmungen vorgesehenen Fristen.
Auf Mitteilungen, die nicht auf Papier (z. B. per Fax oder E-Mail) erfolgt sind, muss innerhalb 15 (fünfzehn) Tagen nach der Übersendung eine schriftliche Bestätigung mittels Einschreiben mit Rückschein folgen.

5.5
Alle von den Bestimmungen vorgesehenen Fristen, deren Fälligkeit im Zeitraum vom einschließlich 1. August bis 10. September liegt, sind ausgesetzt.


Artikel 6
GEHEIMHALTUNG

6.1
Jede Information oder Unterlage, die von den Parteien im Verlauf des Verfahrens erbracht wurde, hat vertraulichen Charakter und kann, außer für die Ausübung der vom Gesetz vorgesehenen Anfechtungen ohne das ausdrückliche Einverständnis der entsprechenden Partei nicht verbreitet werden.

6.2
Der Gerichtshof kann die am Ende der im IV. Teil dieser Bestimmungen vorgesehenen Phase erlassenen Schiedssprüche veröffentlichen. In Ermangelung einer Genehmigung durch die Parteien darf die Veröffentlichung ihre Identifizierung nicht erlauben.


Artikel 7
VERFAHRENSKOSTEN

7.1
Die Verfahrenskosten werden vom Gerichtshof unter Bezugnahme auf den geltenden Tarif festgelegt.

7.2
Bei der Bewertung des Streitwerts zum Zweck der Bestimmung der Kosten des Verfahrens wird die Summe der Forderungen allen Parteien berücksichtigt.

7.3
Der Gerichtshof ist befugt, die Tarife zu ändern, wobei diese Änderungen nur bei den Verfahren angewandt werden, die nach Veröffentlichung besagter Änderungen begonnen haben.

7.4
Die Verfahrenskosten tragen die Parteien als Gesamtschuldner.

7.5
Die Parteien haben die Kosten in gleichem Maße und im Voraus zu entrichten.
Der Gerichtshof kann Teilzahlungen genehmen. Sollte im Laufe des Schiedsgerichtsverfahrens der Streitwert vom ursprünglich festgelegten abweichen bzw. sollten sich weitere Verfahrenskosten abzeichnen, kann der Gerichtshof eine angemessene Angleichung der von den Parteien zu leistenden Vorauszahlungen veranlassen.
Bei Nichtzahlung seitens der Parteien der Beträge, die von ihnen verlangt werden, kann der Gerichtshof die Unterbrechung oder die Beendigung des Verfahrens erklären.

7.6
Im Falle der Unbestimmbarkeit des Streitwertes legt der Gerichtshof bzw. das Sekretariat im Falle eines alleinigen Vermittlungsverfahrens die anwendbaren Tarife nach der Komplexität und Wichtigkeit der Streitigkeit fest.



Artikel 8
AUßERGERICHTLICHE BEILEGUNG DER STREITIGKEIT

8.1
Wenn die Parteien eine von diesen Bestimmungen geregelte Streitigkeit auf eine von diesen nicht vorgesehene Weise beilegen, müssen sie dies dem Gerichtshof unverzüglich mitteilen.

8.2
Wurde das Aktenstück bereits an den Vermittler oder das Schiedsgericht weitergeleitet, können die Parteien verlangen, dass diese Beilegung in Übereinstimmung mit dem Verfahren bestätigt wird. Andernfalls erklärt der Gerichtshof die Löschung des Verfahrens, teilt dies dem Vermittler oder dem Schiedsgericht mit und entbindet sie von weiteren Schritten.

8.3
Die Parteien sind zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Fortgang des Verfahrens zu dem Zeitpunkt angefallen sind, an dem die außerverfahrensmäßige Beilegung erfolgt ist.


Artikel 9
LÜCKEN UND AUSLEGUNG DER BESTIMMUNGEN

9.1
In den nicht ausdrücklich von diesen Bestimmungen geregelten Fällen verfahren mittler, Schiedsgerichte und der Gerichtshof analog im Sinne dieser Bestimmungen.


Artikel 10
INKRAFTTRETUNG UND DAUER DER BESTIMMUNGEN

10.1
Diese Bestimmungen und die dazugehörigen Anlagen sind seit dem 1. Januar 2003 in Kraft.t.

10.2
Die Bestimmungen bzw. die Anlagen können vom Gerichtshof abgeändert werden. Die Änderungen sind für die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens laufenden Verfahren nicht gültig.

 
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