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II.
TEIL
DAS VERFAHREN
Artikel 11
VERFAHRENSEINLEITUNG. DIE ANTRAGSSTELLUNG
11.1
Jeder, der das Verfahren in Anspruch nehmen möchte, (im Folgenden der
“Antragsteller”) muss zu diesem Zweck einen schriftlichen Antrag (im Folgenden
der “Antrag”) zum Sekretariat des Gerichtshofes und bei der/den Gegenpartei/en
einreichen.
11.2
Der Antrag muss vom Antragsteller unterzeichnet sein und folgende Informationen
enthalten:
a) Name des Antragstellers (sofern eine juristische Person: Firma, Art, Firmensitz
und rechtlicher Vertreter);
b) Die vom Antragsteller gewählte Zustellungsanschrift für die Mitteilungen;
c) Name des eventuellen Vertreters des Antragstellers im Verfahren mit Angabe der
Vertretungsbefugnisse zur vergleichsweisen Beilegung der Streitigkeit oder zur
Benennung von Schiedsrichtern;
d) bekannter Name oder Bezeichnung und Anschrift jeder der beklagten Parteien
(im Folgenden “beklagte Partei”);
e) den Text der Vereinbarung, welche vor oder nach dem Auftreten des Rechtsstreits
verfasst wurde, der Bezug auf das Verfahren nimmt, sofern vorhanden, oder in
dessen Abwesenheit die Aufforderung an jede der Gegenparteien, dem Verfahren
gänzlich oder in Bezug auf die alleinige Vermittlungsphase zuzustimmen;
f) eine zusammenfassende Darlegung der Tatsachen sowie des Anspruchs und der
Gründe, auf die sich der Anspruch stützt;
g) die wesentlichen Unterlagen, auf denen der Anspruch basiert;
h) eventuelle Angaben hinsichtlich der Ernennung des Vermittlers und/oder der
Mitglieder des Schiedsgerichts;
i) der Beweis der erfolgten Zahlung der vom Tarif unter Buchstabe A vorgesehenen
Kosten.
11.3
Der Antrag wird vom Gerichtshof jeder der beklagten Parteien mit den entsprechenden
Bemerkungen innerhalb der kürzest möglichen Zeitspanne nach Vorlage des Antrages
beim Gerichtshof schriftlich übermittelt. Dies mit der Aufforderung, dem Gerichtshof
die Antwort gemäß dem nachfolgenden Artikel mitzuteilen.
11.4
Das Verfahren versteht sich ab dem Datum als eingeleitet, an dem der Gerichtshof den
Antrag erhalten hat.
Artikel 12
DIE ANTWORT
12.1
Jede der beklagten Parteien hat nach Erhalt des Antrages 20 (zwanzig) Tage Zeit, um
dem Gerichtshof die schriftliche Antwort auf den Antrag (im Folgenden “Antwort”) mitzuteilen.
Die Frist verkürzt sich auf 15 (fünfzehn) Tage, wenn nur die Vermittlungsphase
eingeleitet wird.
12.2
Wollen die Parteien nur das Vermittlungsverfahren einleiten, kann die klagende
Partei nach dem erfolglosen Verstreichen der oben aufgeführten Frist den Antrag
zurückziehen.
Teilt hingegen die beklagte Partei die Verweigerung ihrer Zustimmung mit oder es geht
innerhalb von 45 Tagen ab der Hinterlegung des Antrags keine Mitteilung ein, so stellt
das Sekretariat das Verfahren ein und unterrichtet die Parteien darüber.
12.3
Die beklagte Partei ist aufgefordert mit der Antwort folgende Informationen zu geben:
a) Name der beklagten Partei (bei juristischer Person: Firma, Art, Firmensitz und
gesetzlicher Vertreter);
b) Die von der beklagten Partei gewählte Zustellungsanschrift für Mitteilungen;
c) Name des eventuellen Vertreters der beklagten Partei im Verfahren mit Angabe
der entsprechenden Vertretungsbefugnisse zur vergleichsweisen Beilegung der
Streitigkeit oder zur Benennung von Schiedsrichtern;
d) Die Bemerkungen zum Antrag und insbesondere, falls verlangt, die Zustimmung
oder die Ablehnung des Vorschlags, das Verfahren in seiner Gesamtheit oder nur
in Bezug auf die Vermittlungsphase anzuwenden;
e) Eventuelle Widerklageanträge;
f) Eine zusammenfassende Darlegung der Tatsachen sowie des Anspruchs und der
Gründe, auf die sich die Antwort stützt;
g) Die wesentlichen Unterlagen, auf denen die Antwort basiert;
h) Allfällige Hinweise für die Ernennung des Vermittlers und/oder der Mitglieder des
Schiedsgerichtshofes..
Artikel 13
DIE REPLIK
13.1
Sofern eine Antwort Gegenklageanträge enthält, kann der Antragsteller und jede
andere beklagte Partei dem Gerichtshof innerhalb 10 Tagen nach Erhalt der Antwort
eine Replik einreichen.
Artikel 14
FESTLEGUNG DER VERFAHRENSART UND DES VERFAHRENSORTES
14.1
Nach Ablauf der Frist zur Mitteilung der Antwort oder der eventuellen Replik und
unter Beibehaltung der Angaben unter Art. 12.2:
a) beschließt der Gerichtshof in Präsenz absolut eindeutiger Nichtigkeit oder
Ungültigkeit einer Vereinbarung zur Verfahrensunterwerfung das Verfahren nicht
weiterzuführen;
b) leitet das Sekretariat die Vermittlungsphase in den Fällen ein, in denen sich alle
Parteien dem Verfahren anschließen und kein Widerspruch gegen die
Durchführung der Vermittlungsphase erhoben wird;
c) leitet der Gerichtshof in allen anderen Fällen die Schiedsgerichtsphase ein,
wovon er die Parteien schriftlich bei Einleitung des Verfahren unter Angabe des
Verhandlungsortes, der an Hand der Angaben der Parteien bestimmt wird, und
jedes weiteren nützlichen Umstandes unterrichtet.
Artikel 15
SICHERUNGS - UND EILMA§NAHMEN
15.1
Jede der Parteien verpflichtet sich, nach dem Einleiten des Verfahrens ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Gerichtshofes beim staatlichen Richter keinen Erlass von Sicherungs- und Eilmaßnahmen zu eigenen Gunsten oder gegen eine andere Partei zu beantragen.
15.2
Der Genehmigungsantrag muss dem Gerichtshof schriftlich vorgelegt werden, der
seine diesbezügliche Entscheidung innerhalb der kürzest möglichen Zeitspanne
erlässt und die anderen Parteien, den Vermittler bzw. das Schiedsgericht nur dann
unterrichtet, wenn diese Notiz die Interessen der antragstellenden Parteien nicht
beeinträchtigt.
15.3
Die Tatsache, dass eine Partei einen Antrag auf Sicherungs- oder Eilmaßnahmen stellt,
ohne die Genehmigung vom Gerichtshof eingeholt zu haben oder nachdem der
Gerichtshof diese Genehmigung abgelehnt hat, stellt einen schweren
Verfahrensverstoß dar, dies auch zum Zweck der Aufteilung der Verfahrenskosten
zwischen den Parteien.
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