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III.TEIL
DIE VERMITTLUNG
Artikel 16
VERMITTLUNGSVEREINBARUNG
16.1
Stimmen die Parteien dem Versuch einer Vermittlung zu, bemüht sich das Sekretariat
um das Zustandekommen einer möglichst schriftlichen Vereinbarung über die
Modalitäten der Durchführung (insbesondere hinsichtlich der Dauer und der Kosten)
sowie über die Bestimmung des/der Vermittler/s und der eventuellen Assistenten. In
Ermangelung einer Vereinbarung sorgt dafür das Sekretariat des Gerichtshofs nach
Anhörung der Parteien.
16.2
Das Sekretariat des Gerichtshofs übersendet dem Vermittler das Aktenstück, nachdem
er dessen schriftliche Auftragsannahme erhalten hat.
Artikel 17
VERMITTLUNGSVERFAHREN
17.1
Der Vermittler verfährt nach Erhalt des Aktenstücks auf die bestmögliche Weise, um
die Beilegung der Streitigkeit zu fördern.
17.2
Die Bedingungen und der Ort für den Verlauf der Vermittlung werden nach Anhörung der Parteien vom Vermittler festgelegt.
Normalerweise werden als Ort die Büros des Sekretariats bestimmt.
17.3
Der Vermittler leitet die Vermittlung ohne Verfahrensformalitäten und hört die Parteien
gemeinsam und getrennt. Den Parteien wird die nötige Zeit für die Durchführung der
Vermittlung auch über spätere Zusammenkünfte zugesichert, wenn diese als nötig
erachtet werden.
17.4
Nur in besonderen Fällen benennt das Sekretariat des Gerichtshofs unter der
Bedingung, dass beide Parteien dies fordern und sich verpflichten, die Kosten in gleicher
Höhe zu tragen, einen technischen Berater, wobei die Angaben des Vermittlers befolgt
werden.
Artikel 18
BEENDIGUNG DER VERMITTLUNGSPHASE
18.1
Der Vermittler legt die Beendigung der Vermittlungsphase fest, wenn:
a) die Parteien eine Einigung zur Lösung der Streitigkeit erzielen;
b) es offenkundig ist, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dem
Einleiten der Vermittlungsphase keinerlei Einigung erzielt werden kann.
18.2
Über den Ausgang der Vermittlung wird ein Protokoll verfasst, das vom Vermittler und
den Parteien unterzeichnet wird: Dieses Protokoll stellt keine Vereinbarung gemäß Art.
20 dar.
18.3
Der Vermittler teilt dem Gerichtshof bzw. dem Sekretariat im Falle der alleinigen
Vermittlungsphase die erfolgte Beendigung dieser Vermittlungsphase schriftlich und
unter Angabe des Ausgangs, des Streitwertes und der getragenen Kosten mit und gibt
das gesamte Aktenstück zurück.
Artikel 19
BEENDIGUNG AUF GRUND ERZIELTER EINIGUNG
19.1
Auf Ersuchen unterstützt der Vermittler die Parteien, die Vereinbarung zur Beilegung
der Streitigkeit, die auch andere Dinge anbelangen kann, die nicht Gegenstand der
Streitigkeit sind, schriftlich zu formalisieren.
Artikel 20
BEENDIGUNG AUF GRUND NICHT ERZIELTER EINIGUNG
20.1
Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Art. 18.3:
i) erklärt das Sekretariat das Verfahren als abgeschlossen, wenn die Parteien
vereinbart haben, sich dem Verfahren allein hinsichtlich der
Vermittlungsphase anzuschließen;
ii) andernfalls legt der Gerichtshof das Einleiten der Schiedsgerichtsphase fest,
wovon die Parteien schriftlich unterrichtet werden.
Artikel 21
VERTRAULICHER CHARAKTER DER VERMITTLUNGSPHASE. PRÄKLUSIONEN
21.1
Das Vermittlungsverfahren ist vertraulich und alles, was im Laufe der
Zusammenkünfte gesagt wird, darf weder aufgezeichnet noch protokolliert werden.
Das Verhalten der Parteien und alles andere, was im Verlauf der Vermittlungsphase
hervorgetreten ist, kann von den Parteien in keiner Weise in einem eventuellen
nachfolgendem Streitverfahren, einschließlich der Schiedsgerichtsphase verwendet
werden, außer wenn dies erforderlich werden sollte, um das durchzuführen, was in
der Vergleichsvereinbarung festgelegt wurde.
Den Parteien stehen die ansonsten vorhandenen Beweise weiterhin zur Verfügung.
21.2
Sofern es zwischen allen Parteien nicht anderweitig vereinbart wird, kann derjenige,
der als Vermittler eingetreten ist, nicht als Verteidiger, Schiedsrichter oder Zeuge
irgendeiner Partei im weiteren Verlauf des Verfahrens oder in anderen Gerichts- oder
Schiedsgerichtsverfahren auftreten, welche dieselbe Streitigkeit anbelangen.
Artikel 22
HAFTUNG DES VERMITTLERS
22.1
Außer bei Vorsatz haftet der Vermittler den Parteien oder Dritten gegenüber nicht für
Tätigkeiten und Unterlassungen hinsichtlich der von ihm während der
Vermittlungsphase geleisteten Dienstleistungen.
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