CURIA MERCATORUM
CENTRO DI MEDIAZIONE ED ARBITRATO
Associazione riconosciuta, promossa dalla Camera di Commercio I.A.A. di Treviso

  
  Italiano   English HOME | CHI SIAMO | CONTATTI | LINKS UTILI
»Regolamento
»Tutela del consumatore
»Tutela Proprietà Industriale ed intellettuale
»Corsi e convegni
»Attività editoriale
-> Curia Newsletter    
NEWSLETTER
ISCRIVITI ALLA NEWSLETTER
MODULISTICA
»Formulario in materia di locazione e vendita immobiliare
»Attivazione della Procedura di mediazione
»Accettazione della Procedura di mediazione
   Percorso: Home> Bestimmungen > Teil 3        
Bestimmungen

 Download Bestimmungen  

<< Teil II
---------------------------------------- Teil IV>>
 

III.TEIL

DIE VERMITTLUNG




Artikel 16
VERMITTLUNGSVEREINBARUNG

16.1
Stimmen die Parteien dem Versuch einer Vermittlung zu, bemüht sich das Sekretariat um das Zustandekommen einer möglichst schriftlichen Vereinbarung über die Modalitäten der Durchführung (insbesondere hinsichtlich der Dauer und der Kosten) sowie über die Bestimmung des/der Vermittler/s und der eventuellen Assistenten. In Ermangelung einer Vereinbarung sorgt dafür das Sekretariat des Gerichtshofs nach Anhörung der Parteien.

16.2
Das Sekretariat des Gerichtshofs übersendet dem Vermittler das Aktenstück, nachdem er dessen schriftliche Auftragsannahme erhalten hat.

Artikel 17
VERMITTLUNGSVERFAHREN

17.1
Der Vermittler verfährt nach Erhalt des Aktenstücks auf die bestmögliche Weise, um die Beilegung der Streitigkeit zu fördern.

17.2
Die Bedingungen und der Ort für den Verlauf der Vermittlung werden nach Anhörung der Parteien vom Vermittler festgelegt. Normalerweise werden als Ort die Büros des Sekretariats bestimmt.

17.3
Der Vermittler leitet die Vermittlung ohne Verfahrensformalitäten und hört die Parteien gemeinsam und getrennt. Den Parteien wird die nötige Zeit für die Durchführung der Vermittlung auch über spätere Zusammenkünfte zugesichert, wenn diese als nötig erachtet werden.

17.4
Nur in besonderen Fällen benennt das Sekretariat des Gerichtshofs unter der Bedingung, dass beide Parteien dies fordern und sich verpflichten, die Kosten in gleicher Höhe zu tragen, einen technischen Berater, wobei die Angaben des Vermittlers befolgt werden.

Artikel 18
BEENDIGUNG DER VERMITTLUNGSPHASE

18.1
Der Vermittler legt die Beendigung der Vermittlungsphase fest, wenn:
a) die Parteien eine Einigung zur Lösung der Streitigkeit erzielen;
b) es offenkundig ist, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dem Einleiten der Vermittlungsphase keinerlei Einigung erzielt werden kann.

18.2
Über den Ausgang der Vermittlung wird ein Protokoll verfasst, das vom Vermittler und den Parteien unterzeichnet wird: Dieses Protokoll stellt keine Vereinbarung gemäß Art. 20 dar.

18.3
Der Vermittler teilt dem Gerichtshof bzw. dem Sekretariat im Falle der alleinigen Vermittlungsphase die erfolgte Beendigung dieser Vermittlungsphase schriftlich und unter Angabe des Ausgangs, des Streitwertes und der getragenen Kosten mit und gibt das gesamte Aktenstück zurück.

Artikel 19
BEENDIGUNG AUF GRUND ERZIELTER EINIGUNG

19.1
Auf Ersuchen unterstützt der Vermittler die Parteien, die Vereinbarung zur Beilegung der Streitigkeit, die auch andere Dinge anbelangen kann, die nicht Gegenstand der Streitigkeit sind, schriftlich zu formalisieren.

Artikel 20
BEENDIGUNG AUF GRUND NICHT ERZIELTER EINIGUNG

20.1
Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Art. 18.3:
i) erklärt das Sekretariat das Verfahren als abgeschlossen, wenn die Parteien vereinbart haben, sich dem Verfahren allein hinsichtlich der Vermittlungsphase anzuschließen;
ii) andernfalls legt der Gerichtshof das Einleiten der Schiedsgerichtsphase fest, wovon die Parteien schriftlich unterrichtet werden.

Artikel 21
VERTRAULICHER CHARAKTER DER VERMITTLUNGSPHASE. PRÄKLUSIONEN

21.1
Das Vermittlungsverfahren ist vertraulich und alles, was im Laufe der Zusammenkünfte gesagt wird, darf weder aufgezeichnet noch protokolliert werden. Das Verhalten der Parteien und alles andere, was im Verlauf der Vermittlungsphase hervorgetreten ist, kann von den Parteien in keiner Weise in einem eventuellen nachfolgendem Streitverfahren, einschließlich der Schiedsgerichtsphase verwendet werden, außer wenn dies erforderlich werden sollte, um das durchzuführen, was in der Vergleichsvereinbarung festgelegt wurde. Den Parteien stehen die ansonsten vorhandenen Beweise weiterhin zur Verfügung.

21.2
Sofern es zwischen allen Parteien nicht anderweitig vereinbart wird, kann derjenige, der als Vermittler eingetreten ist, nicht als Verteidiger, Schiedsrichter oder Zeuge irgendeiner Partei im weiteren Verlauf des Verfahrens oder in anderen Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren auftreten, welche dieselbe Streitigkeit anbelangen.

Artikel 22
HAFTUNG DES VERMITTLERS

22.1
Außer bei Vorsatz haftet der Vermittler den Parteien oder Dritten gegenüber nicht für Tätigkeiten und Unterlassungen hinsichtlich der von ihm während der Vermittlungsphase geleisteten Dienstleistungen.

 
<< Teil II ---------------------------------------- Teil IV>>
© Copyright Curia Mercatorum 2003 »Powered by Treviso Tecnologia