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IV.TEIL
DAS SCHIEDSGERICHT
Artikel 23
BESCHLEUNIGTES UND ORDENTLICHES SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN
23.1
Sofern nicht anderweitig von den Parteien vereinbart, werden in Verfahren über
Streitigkeiten mit Summen gleich oder geringer als 150.000,00 Euro oder entsprechender
Beträge die Vorschriften dieses Teils für das “beschleunigte
Schiedsgerichtsverfahren” zur Anwendung gebracht; andernfalls diejenigen für das
“ordentliche Schiedsgerichtsverfahren”.
Wird das Schiedsgerichtsverfahren dem italienischen Gesetz unterworfen, versteht es
sich als vorschriftsmäßiges Verfahren, sofern von den Parteien nichts anderes
angegeben wird.
23.2
Um den Streitwert der Streitigkeit im Sinne des vorhergehenden Artikels 23.1
festzulegen, bezieht sich der Gerichtshof ausschließlich auf die vom Antragsteller im Antrag angegebenen Streitsummen. Eventuelle Gegenklageanträge werden daher nicht
berücksichtigt. Wo die Anwendung des obengenannten Grundsatzes ausnahmsweise
zu unannehmbaren Ergebnissen führen könnte, ist der Gerichtshof auf Gesuch einer
der Parteien dennoch berechtigt, auf dem Ermessensweg und unanfechtbar anders zu
entscheiden.
23.3
Nach schriftlicher Vereinbarung können die Parteien das beschleunigte Schiedsverfahren
für Streitigkeiten wählen, deren Betrag die im ersten Absatz genannte
Summe übersteigt.
23.4
Wenn nichts anders vorgesehen ist, gelangen die Vorschriften dieses IV. Teils sowohl
für das beschleunigte als auch für das ordentliche Schiedsgerichtsverfahren zur
Anwendung.
Artikel 24
PRÄZISIERUNGSSCHREIBEN
24.1
Leitet der Gerichtshof die in diesem IV. Teil der Bestimmungen angeführte
Schiedsgerichtsphase ein, fordert er die Parteien schriftlich auf, ihre Anträge zu
präzisieren, die Beweismittel anzugeben und die Unterlagen beizubringen, deren
sie sich im Verfahren zu bedienen gedenken:
(i) bei beschleunigtem Schiedsgerichtsverfahren innerhalb 15 Tagen;
(ii) bei ordentlichem Schiedsgerichtsverfahren innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der
Mitteilung.
Artikel 25
WEITERE PRÄZISIERUNGEN, ANTRÄGE, FOLGERUNGEN UND BEIBRINGUNGEN
25.1
Präzisierungen der Anträge, Folgerungen, Beweisanträge und Beibringungen weiterer
Unterlagen über die Präzisionsschreiben hinaus, die im vorhergehenden Art. 24
erwähnt sind:
i) sind beim beschleunigten Schiedsgerichtsverfahren nicht zulässig mit Ausnahme der
Genehmigung des Schiedsgerichts, welches das Bestehen eines gerechtfertigten
Grundes feststellt, der deren rechtzeitige Vorlage verhindert hat;
ii) sind beim ordentlichen Schiedsgericht zulässig bis zum Abschluss des
Ermittlungsverfahrens, sofern das Schiedsgericht nicht anderweitig entscheidet.
Artikel 26
KOSTEN DER SCHIEDSGERICHTSPHASE (ERSTE FESTLEGUNG)
26.1
Gleichzeitig mit der im Artikel 24 angeführten Mitteilung legt der Gerichtshof in
Übereinstimmung mit den Tarifen, d.h. auf der Grundlage des Buchstabens C bei
beschleunigtem Schiedsgerichtsverfahren und des Buchstabens D bei ordentlichem Schiedsgerichtsverfahren die Kosten zu Lasten der Parteien fest und fordert die
Parteien auf, die so festgelegte Summe innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der
Mitteilung zu zahlen.
Artikel 27
ERNENNUNG DES SCHIEDSGERICHTS UND ÜBERMITTLUNG DES AKTENSTÜCKS
27.1
Nach Ablauf des in Art. 24 erwähnten Termins und nach Überprüfung der erfolgten
Zahlung der in Art. 26.1 angeführten Kosten stellt der Gerichtshof das Aktenstück der
Streitigkeit mit den ihm von den Parteien überlassenen Unterlagen zusammen und
informiert die Parteien schriftlich zusammen mit einer Kopie der
Präzisierungsschreiben sowie den von den anderen Parteien beigebrachten Unterlagen
und ernennt das Schiedsgericht im Sinne des vorhergehenden Art. 3.1.
27.2
Das Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen:
i) bei beschleunigtem Schiedsgerichtsverfahren, aus einem alleinigen
Schiedsrichter;
ii) bei ordentlichem Schiedsgerichtsverfahren, aus einem oder mehreren
Schiedsrichtern in ungerader Anzahl gemäß der Vereinbarung der Parteien oder
bei Fehlen einer solchen Vereinbarung nach Bestimmung durch den Gerichtshof,
der die Komplexität der Streitigkeit und jeden anderen wesentlichen Umstand
berücksichtigt.
27.3
Der Gerichtshof übermittelt dem Schiedsgericht die Prozessakten, nachdem er von
dessen Mitgliedern die schriftliche Annahme des Auftrages erhalten hat.
Artikel 28
SITZ DES SCHIEDSGERICHTES
28.1
Der Sitz des Schiedsgerichtes ist der im Sinne des Art. 14 für das Verfahren festgelegte.
Artikel 29
VERLAUF DES BESCHLEUNIGTEN SCHIEDSGERICHTSVERFAHRENS
29.1
Nach Erhalt des Aktenstücks lädt das Schiedsgericht mit entsprechender
Vorankündigung die Parteien zu deren Anhörung vor sowie die Personen, die über die
Fakten der Klage informiert und in den Akten angegeben sind. Das Schiedsgericht
kann nach eigenem Ermessen weitere Personen zulassen oder die Anzahl der zu
hörenden Personen reduzieren.
29.2
Das Schiedsgericht leitet das Ermittlungsverfahren auf die Weise ein, die als besonders
zweckmäßig angesehen wird. Es kann nach eigener Beurteilung neue Beweismittel
zulassen, ist jedoch dazu verpflichtet, den Grundsatz der kontradiktorischen
Verhandlung zu berücksichtigen und den Parteien die gleichen Möglichkeiten zur
Argumentation und Beweisführung des im Verfahren Vorgebrachten einzuräumen..
Artikel 30
VERLAUF DES BESCHLEUNIGTEN SCHIEDSGERICHTSVERFAHRENS
a) Auftragsakte
30.1
Nach Erhalt des Aktenstücks und vor Beginn des Ermittlungsverfahrens verfasst das
Schiedsgericht eine schriftliche Akte, die auf der Grundlage der jüngsten Darlegungen
der Parteien Folgendes enthält:
i) die Namen der Parteien (sofern eine juristische Person: Firma, Art, Firmensitz
und rechtlicher Vertreter) und deren eventuelle Verteidiger;
ii) von den Parteien gewählte Zustellungsanschrift für die Mitteilungen;
iii) Name des Vertreters im Verfahren mit Angabe der erforderlichen
Vertretungsbefugnisse, zur vergleichsweisen Beilegung der Streitigkeit oder zur
Benennung von Schiedsrichtern;
iv) Name und Wohnsitz des Mitgliedes bzw. der Mitglieder des Schiedsgerichts;
v) eine Darlegung der Streitfakten und der Ansprüche der Parteien;
vi) Feststellung der zu lösenden Fragen;
vii) Angabe des Sitzes des Schiedsgerichts;
viii) Angabe der Sprache, in der das Schiedsgericht abgehalten wird;
ix) Angabe, ob das Schiedsgericht, in Abweichung von den vorliegenden
Bestimmungen, entsprechend Billigkeit oder nach bestimmten Rechtsregeln
abgehalten wird. In diesem Fall ist es nötig anzugeben, falls dies nicht eine zu
lösende Frage darstellt, welche diese Rechtsregeln sind.
30.2
Die Auftragsakte wird von den Parteien und dem Schiedsgericht vom alleinigen
Schiedsrichter oder bei mehreren Schiedsrichtern vom Vorsitzenden unterzeichnet.
Bei Verweigerung einer oder mehrerer Parteien, die Auftragsakte zu unterzeichnen,
vermerkt das Schiedsgericht die Verweigerung in der Auftragsakte.
30.3
Ein Original der Auftragsakte wird jeder der Parteien und dem Sekretariat des
Gerichtshofes durch das Schiedsgericht übermittelt.
b) Ermittlungsverfahren
30.4
Das Schiedsgericht leitet das Ermittlungsverfahren auf die als zweckmäßig angesehene
Weise ein; es kann nach eigener Beurteilung neue Beweismittel zulassen, ist jedoch dazu
verpflichtet, den Grundsatz der kontradiktorischen Verhandlung zu berücksichtigen und
den Parteien die gleichen Möglichkeiten zur Argumentation und Beweisführung dessen
einzuräumen, was von ihnen im Verfahren vorgebracht wurde.
30.5
Das Schiedsgericht kann Berater ernennen oder ersetzen, von öffentlichen
Verwaltungen Informationen anfordern und sich für die vom Gesetz zulässigen Hilfen
an die zuständigen Gerichtsbehörden wenden. Bei Ernennung eines Beraters kann der
Gerichtshof nach Anhörung des Schiedsgerichtes von den Parteien eine Anzahlung für
die entsprechenden Kosten fordern.
30.6
Jede Anhörung vor dem Schiedsgericht dauert höchstens einen Tag. Unbeschadet der
zeitlichen Grenze für den Erlass des Schiedsspruchs bestehen prinzipiell keine
Einschränkungen für die Anzahl der Anhörungen.
Artikel 31
FRISTEN UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG
31.1
Das Schiedsgericht ist verpflichtet, die Streitigkeit zu lösen und den Schiedsspruch den
Parteien gemäß Art. 35 innerhalb der kürzest möglichen Zeitspanne zu übergeben und
in jedem Fall nicht später als:
i) 3 (drei) Monate bei beschleunigtem Schiedsgerichtsverfahren;
ii) 6 (sechs) Monate bei ordentlichem Schiedsgerichtsverfahren,
nach Erhalt des Aktenstücks, außer bei vom Gerichtshof auf Antrag der Parteien oder
des Schiedsgerichts gewährter Verlängerung.
31.2
Der Schiedsgerichtshof entscheidet die Streitigkeit wenn nicht anderweitig von den
Parteien vereinbart:
i) bei beschleunigtem Schiedsgerichtsverfahren nach Billigkeit;
ii) bei ordentlichem Schiedsgerichtsverfahren nach dem Gesetz.
Das Schiedsgericht berücksichtigt in jedem Fall die vertraglichen Vereinbarungen und
die eventuellen gewohnheitsgemäßen Gepflogenheiten zwischen den Parteien sowie
die anwendbaren Handelsbräuche.
Artikel 32
SCHIEDSSPRUCHENTWURF UND DEFINITIVE FESTLEGUNG DER KOSTEN
32.1
Mindestens 15 Tage vor Ablauf der Frist für die Schiedsspruchabgabe übersendet das
Schiedsgericht dem Gerichtshof den Schiedsspruchentwurf und jede nützliche
Angabe, um die Verfahrenskosten einzuschätzen.
32.2
Nach eventuellen unverbindlichen Anmerkungen zum Schiedsspruchentwurf gibt der
Gerichtshof dem Schiedsgericht diesen zurück und quantifiziert endgültig die Kosten
der Schiedsgerichtsphase. Der Gerichtshof legt ferner bei Bedarf die Kriterien zur
Aufteilung der Vergütung unter den Mitgliedern des Schiedsgerichts fest..
32.3
Die Festlegung der Kosten und die Aufteilung der Vergütung durch den Gerichtshof ist
für die Parteien und das Schiedsgericht verbindlich.
Artikel 33
ABFASSUNG DES SCHIEDSSPRUCHS
33.1
Nach Erhalt des Schiedsspruchentwurfs durch den Gerichtshof mit den eventuellen
Bemerkungen vervollständigt das Schiedsgericht dieses mit den Angaben der
Gesamtverfahrenskosten gemäß der Festlegung des Gerichtshofes und gibt die
Aufteilung zwischen den Parteien an.
33.2
Im Schiedsspruch setzt das Schiedsgericht die Honorare der Verteidiger der Parteien
unter Berücksichtigung ihrer eventuellen Berufszweigtarife fest und verurteilt
gegebenenfalls die unterliegende Partei zum Ersatz oder teilt nach eigenem Ermessen
diese Kosten teilweise oder gänzlich zwischen den Parteien auf.
33.3
Setzt sich das Schiedsgericht aus mehreren Schiedsrichtern zusammen, beschließt es
nach Mehrheit der Mitglieder..
33.4
Der Schiedsspruch wird in so vielen Originalen wie Parteien vorhanden sind und
einem zusätzlichen Original für den Gerichtshof unter Angabe des Ortes und des
Datums unterzeichnet.
Kann oder möchte ein Schiedsrichter den Schiedsspruch nicht unterzeichnen,
vermerken dies die anderen Schiedsrichter im Schiedsspruch, der in jedem Fall
vollgültig bleibt.
Artikel 34
ZUSTELLUNG DES SCHIEDSSPRUCHS
34.1
Der Schiedsspruch wird jeder der Parteien in Originalausführung, auch per Post mit
Rückschein, übersandt. Der Gerichtshof teilt den Parteien und dem Schiedsgericht
danach die Beendigung des Verfahrens mit.
34.2
Auf Antrag der Parteien überläßt der Gerichtshof weitere mit dem Original
übereinstimmende Kopien des Schiedsspruches.
Artikel 35
ANFECHTUNG DES SCHIEDSSPRUCHS
35.1
Der Schiedsspruch ist unanfechtbar. Die Parteien verzichten auf jedes
Anfechtungsmittel, auf das sie von Rechts wegen verzichten können.
35.2
Sollte der Schiedsspruch für nichtig erklärt werden, unterliegt die Streitigkeit
weiterhin der Beilegung in der Hauptsache in Übereinstimmung mit diesen
Bestimmungen.
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