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Bestimmungen

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IV.TEIL

DAS SCHIEDSGERICHT




Artikel 23
BESCHLEUNIGTES UND ORDENTLICHES SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN

23.1
Sofern nicht anderweitig von den Parteien vereinbart, werden in Verfahren über Streitigkeiten mit Summen gleich oder geringer als 150.000,00 Euro oder entsprechender Beträge die Vorschriften dieses Teils für das “beschleunigte Schiedsgerichtsverfahren” zur Anwendung gebracht; andernfalls diejenigen für das “ordentliche Schiedsgerichtsverfahren”. Wird das Schiedsgerichtsverfahren dem italienischen Gesetz unterworfen, versteht es sich als vorschriftsmäßiges Verfahren, sofern von den Parteien nichts anderes angegeben wird.

23.2
Um den Streitwert der Streitigkeit im Sinne des vorhergehenden Artikels 23.1 festzulegen, bezieht sich der Gerichtshof ausschließlich auf die vom Antragsteller im Antrag angegebenen Streitsummen. Eventuelle Gegenklageanträge werden daher nicht berücksichtigt. Wo die Anwendung des obengenannten Grundsatzes ausnahmsweise zu unannehmbaren Ergebnissen führen könnte, ist der Gerichtshof auf Gesuch einer der Parteien dennoch berechtigt, auf dem Ermessensweg und unanfechtbar anders zu entscheiden.

23.3
Nach schriftlicher Vereinbarung können die Parteien das beschleunigte Schiedsverfahren für Streitigkeiten wählen, deren Betrag die im ersten Absatz genannte Summe übersteigt.

23.4
Wenn nichts anders vorgesehen ist, gelangen die Vorschriften dieses IV. Teils sowohl für das beschleunigte als auch für das ordentliche Schiedsgerichtsverfahren zur Anwendung.

Artikel 24
PRÄZISIERUNGSSCHREIBEN

24.1
Leitet der Gerichtshof die in diesem IV. Teil der Bestimmungen angeführte Schiedsgerichtsphase ein, fordert er die Parteien schriftlich auf, ihre Anträge zu präzisieren, die Beweismittel anzugeben und die Unterlagen beizubringen, deren sie sich im Verfahren zu bedienen gedenken:
(i) bei beschleunigtem Schiedsgerichtsverfahren innerhalb 15 Tagen;
(ii) bei ordentlichem Schiedsgerichtsverfahren innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung.

Artikel 25
WEITERE PRÄZISIERUNGEN, ANTRÄGE, FOLGERUNGEN UND BEIBRINGUNGEN

25.1
Präzisierungen der Anträge, Folgerungen, Beweisanträge und Beibringungen weiterer Unterlagen über die Präzisionsschreiben hinaus, die im vorhergehenden Art. 24 erwähnt sind:
i) sind beim beschleunigten Schiedsgerichtsverfahren nicht zulässig mit Ausnahme der Genehmigung des Schiedsgerichts, welches das Bestehen eines gerechtfertigten Grundes feststellt, der deren rechtzeitige Vorlage verhindert hat;
ii) sind beim ordentlichen Schiedsgericht zulässig bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens, sofern das Schiedsgericht nicht anderweitig entscheidet.

Artikel 26
KOSTEN DER SCHIEDSGERICHTSPHASE (ERSTE FESTLEGUNG)

26.1
Gleichzeitig mit der im Artikel 24 angeführten Mitteilung legt der Gerichtshof in Übereinstimmung mit den Tarifen, d.h. auf der Grundlage des Buchstabens C bei beschleunigtem Schiedsgerichtsverfahren und des Buchstabens D bei ordentlichem Schiedsgerichtsverfahren die Kosten zu Lasten der Parteien fest und fordert die Parteien auf, die so festgelegte Summe innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Mitteilung zu zahlen.

Artikel 27
ERNENNUNG DES SCHIEDSGERICHTS UND ÜBERMITTLUNG DES AKTENSTÜCKS

27.1
Nach Ablauf des in Art. 24 erwähnten Termins und nach Überprüfung der erfolgten Zahlung der in Art. 26.1 angeführten Kosten stellt der Gerichtshof das Aktenstück der Streitigkeit mit den ihm von den Parteien überlassenen Unterlagen zusammen und informiert die Parteien schriftlich zusammen mit einer Kopie der Präzisierungsschreiben sowie den von den anderen Parteien beigebrachten Unterlagen und ernennt das Schiedsgericht im Sinne des vorhergehenden Art. 3.1.

27.2
Das Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen:
i) bei beschleunigtem Schiedsgerichtsverfahren, aus einem alleinigen Schiedsrichter;
ii) bei ordentlichem Schiedsgerichtsverfahren, aus einem oder mehreren Schiedsrichtern in ungerader Anzahl gemäß der Vereinbarung der Parteien oder bei Fehlen einer solchen Vereinbarung nach Bestimmung durch den Gerichtshof, der die Komplexität der Streitigkeit und jeden anderen wesentlichen Umstand berücksichtigt.

27.3
Der Gerichtshof übermittelt dem Schiedsgericht die Prozessakten, nachdem er von dessen Mitgliedern die schriftliche Annahme des Auftrages erhalten hat.

Artikel 28
SITZ DES SCHIEDSGERICHTES

28.1
Der Sitz des Schiedsgerichtes ist der im Sinne des Art. 14 für das Verfahren festgelegte.

Artikel 29
VERLAUF DES BESCHLEUNIGTEN SCHIEDSGERICHTSVERFAHRENS

29.1
Nach Erhalt des Aktenstücks lädt das Schiedsgericht mit entsprechender Vorankündigung die Parteien zu deren Anhörung vor sowie die Personen, die über die Fakten der Klage informiert und in den Akten angegeben sind. Das Schiedsgericht kann nach eigenem Ermessen weitere Personen zulassen oder die Anzahl der zu hörenden Personen reduzieren.

29.2
Das Schiedsgericht leitet das Ermittlungsverfahren auf die Weise ein, die als besonders zweckmäßig angesehen wird. Es kann nach eigener Beurteilung neue Beweismittel zulassen, ist jedoch dazu verpflichtet, den Grundsatz der kontradiktorischen Verhandlung zu berücksichtigen und den Parteien die gleichen Möglichkeiten zur Argumentation und Beweisführung des im Verfahren Vorgebrachten einzuräumen..

Artikel 30
VERLAUF DES BESCHLEUNIGTEN SCHIEDSGERICHTSVERFAHRENS


a) Auftragsakte

30.1

Nach Erhalt des Aktenstücks und vor Beginn des Ermittlungsverfahrens verfasst das Schiedsgericht eine schriftliche Akte, die auf der Grundlage der jüngsten Darlegungen der Parteien Folgendes enthält:

i) die Namen der Parteien (sofern eine juristische Person: Firma, Art, Firmensitz und rechtlicher Vertreter) und deren eventuelle Verteidiger;
ii) von den Parteien gewählte Zustellungsanschrift für die Mitteilungen;
iii) Name des Vertreters im Verfahren mit Angabe der erforderlichen Vertretungsbefugnisse, zur vergleichsweisen Beilegung der Streitigkeit oder zur Benennung von Schiedsrichtern;
iv) Name und Wohnsitz des Mitgliedes bzw. der Mitglieder des Schiedsgerichts;
v) eine Darlegung der Streitfakten und der Ansprüche der Parteien;
vi) Feststellung der zu lösenden Fragen;
vii) Angabe des Sitzes des Schiedsgerichts;
viii) Angabe der Sprache, in der das Schiedsgericht abgehalten wird;
ix) Angabe, ob das Schiedsgericht, in Abweichung von den vorliegenden Bestimmungen, entsprechend Billigkeit oder nach bestimmten Rechtsregeln abgehalten wird. In diesem Fall ist es nötig anzugeben, falls dies nicht eine zu lösende Frage darstellt, welche diese Rechtsregeln sind.

30.2
Die Auftragsakte wird von den Parteien und dem Schiedsgericht vom alleinigen Schiedsrichter oder bei mehreren Schiedsrichtern vom Vorsitzenden unterzeichnet. Bei Verweigerung einer oder mehrerer Parteien, die Auftragsakte zu unterzeichnen, vermerkt das Schiedsgericht die Verweigerung in der Auftragsakte.

30.3
Ein Original der Auftragsakte wird jeder der Parteien und dem Sekretariat des Gerichtshofes durch das Schiedsgericht übermittelt.

b) Ermittlungsverfahren

30.4
Das Schiedsgericht leitet das Ermittlungsverfahren auf die als zweckmäßig angesehene Weise ein; es kann nach eigener Beurteilung neue Beweismittel zulassen, ist jedoch dazu verpflichtet, den Grundsatz der kontradiktorischen Verhandlung zu berücksichtigen und den Parteien die gleichen Möglichkeiten zur Argumentation und Beweisführung dessen einzuräumen, was von ihnen im Verfahren vorgebracht wurde.

30.5
Das Schiedsgericht kann Berater ernennen oder ersetzen, von öffentlichen Verwaltungen Informationen anfordern und sich für die vom Gesetz zulässigen Hilfen an die zuständigen Gerichtsbehörden wenden. Bei Ernennung eines Beraters kann der Gerichtshof nach Anhörung des Schiedsgerichtes von den Parteien eine Anzahlung für die entsprechenden Kosten fordern.

30.6
Jede Anhörung vor dem Schiedsgericht dauert höchstens einen Tag. Unbeschadet der zeitlichen Grenze für den Erlass des Schiedsspruchs bestehen prinzipiell keine Einschränkungen für die Anzahl der Anhörungen.

Artikel 31
FRISTEN UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG

31.1
Das Schiedsgericht ist verpflichtet, die Streitigkeit zu lösen und den Schiedsspruch den Parteien gemäß Art. 35 innerhalb der kürzest möglichen Zeitspanne zu übergeben und in jedem Fall nicht später als:
i) 3 (drei) Monate bei beschleunigtem Schiedsgerichtsverfahren;
ii) 6 (sechs) Monate bei ordentlichem Schiedsgerichtsverfahren, nach Erhalt des Aktenstücks, außer bei vom Gerichtshof auf Antrag der Parteien oder des Schiedsgerichts gewährter Verlängerung.

31.2
Der Schiedsgerichtshof entscheidet die Streitigkeit wenn nicht anderweitig von den Parteien vereinbart:
i) bei beschleunigtem Schiedsgerichtsverfahren nach Billigkeit;
ii) bei ordentlichem Schiedsgerichtsverfahren nach dem Gesetz.
Das Schiedsgericht berücksichtigt in jedem Fall die vertraglichen Vereinbarungen und die eventuellen gewohnheitsgemäßen Gepflogenheiten zwischen den Parteien sowie die anwendbaren Handelsbräuche.

Artikel 32
SCHIEDSSPRUCHENTWURF UND DEFINITIVE FESTLEGUNG DER KOSTEN

32.1
Mindestens 15 Tage vor Ablauf der Frist für die Schiedsspruchabgabe übersendet das Schiedsgericht dem Gerichtshof den Schiedsspruchentwurf und jede nützliche Angabe, um die Verfahrenskosten einzuschätzen.

32.2
Nach eventuellen unverbindlichen Anmerkungen zum Schiedsspruchentwurf gibt der Gerichtshof dem Schiedsgericht diesen zurück und quantifiziert endgültig die Kosten der Schiedsgerichtsphase. Der Gerichtshof legt ferner bei Bedarf die Kriterien zur Aufteilung der Vergütung unter den Mitgliedern des Schiedsgerichts fest..

32.3
Die Festlegung der Kosten und die Aufteilung der Vergütung durch den Gerichtshof ist für die Parteien und das Schiedsgericht verbindlich.

Artikel 33
ABFASSUNG DES SCHIEDSSPRUCHS

33.1
Nach Erhalt des Schiedsspruchentwurfs durch den Gerichtshof mit den eventuellen Bemerkungen vervollständigt das Schiedsgericht dieses mit den Angaben der Gesamtverfahrenskosten gemäß der Festlegung des Gerichtshofes und gibt die Aufteilung zwischen den Parteien an.

33.2
Im Schiedsspruch setzt das Schiedsgericht die Honorare der Verteidiger der Parteien unter Berücksichtigung ihrer eventuellen Berufszweigtarife fest und verurteilt gegebenenfalls die unterliegende Partei zum Ersatz oder teilt nach eigenem Ermessen diese Kosten teilweise oder gänzlich zwischen den Parteien auf.

33.3
Setzt sich das Schiedsgericht aus mehreren Schiedsrichtern zusammen, beschließt es nach Mehrheit der Mitglieder..

33.4
Der Schiedsspruch wird in so vielen Originalen wie Parteien vorhanden sind und einem zusätzlichen Original für den Gerichtshof unter Angabe des Ortes und des Datums unterzeichnet. Kann oder möchte ein Schiedsrichter den Schiedsspruch nicht unterzeichnen, vermerken dies die anderen Schiedsrichter im Schiedsspruch, der in jedem Fall vollgültig bleibt.

Artikel 34
ZUSTELLUNG DES SCHIEDSSPRUCHS

34.1
Der Schiedsspruch wird jeder der Parteien in Originalausführung, auch per Post mit Rückschein, übersandt. Der Gerichtshof teilt den Parteien und dem Schiedsgericht danach die Beendigung des Verfahrens mit.

34.2
Auf Antrag der Parteien überläßt der Gerichtshof weitere mit dem Original übereinstimmende Kopien des Schiedsspruches.

Artikel 35
ANFECHTUNG DES SCHIEDSSPRUCHS

35.1
Der Schiedsspruch ist unanfechtbar. Die Parteien verzichten auf jedes Anfechtungsmittel, auf das sie von Rechts wegen verzichten können.

35.2
Sollte der Schiedsspruch für nichtig erklärt werden, unterliegt die Streitigkeit weiterhin der Beilegung in der Hauptsache in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen.
 
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